Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 24.09.2009 – C-481/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:579
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Alcon Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 – Alcon/HABM / (Rechtssache C-481/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke BioVisc – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken PROVISC und DUOVISC – Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des HABM“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 18‑19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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