Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 16.07.2009 – C-481/07 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:461
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2009 – SELEX Sistemi Integrati/Kommission / (Rechtssache C-481/07 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde gegen Eurocontrol zurückgewiesen wird – Tatsächlicher und sicherer Schaden“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Schaden, der in den Kosten für das vorprozessuale Verfahren besteht (Art. 288 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87) (vgl. Randnrn. 20-23)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44, § 1, Buchst. e) (vgl. Randnrn. 36-43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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