Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.12.2006 – C-48/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:766
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-48/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/90/EG – Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 5)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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