Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 30.09.2010 – C-479/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:571
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Evets Corp. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 – Evets/HABM / (Rechtssache C-479/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke DANELECTRO – Bildmarke QWIK TUNE – Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Markeneintragung“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Frist für die Antragstellung – Beginn – Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Vertreter des Markeninhabers vom Verlust eines Rechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 77) (vgl. Randnrn. 36, 39-41)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-479/09 P entschieden?“