Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 03.12.2009 – C-476/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:752
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Dezember 2009 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache C-476/08 P)
„Rechtsmittel – Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 – Von den Gemeinschaftsorganen für eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge – Fehler im Bericht des Bewertungsausschusses – Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Angebots des Bieters“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß vorgelegten Beweismittel – Unzulässigkeit – Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung – Umfang (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (Randnrn. 16-17)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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