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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 01.06.2006 – C-475/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/58/EG - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Schutz der Privatsphäre - Schutz natürlicher Personen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:362

Tenor

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Juni 2006 – Kommission/Hellenische Republik / (Rechtssache C-475/04)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/58/EG – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Schutz der Privatsphäre – Schutz natürlicher Personen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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