Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 01.03.2012 – C-474/11 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:121
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Smanor SA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. März 2012 – Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter / (Rechtssache C-474/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Verbot des Inverkehrbringens von tiefgefrorenem Joghurt – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c und 119) (vgl. Randnrn. 9-12)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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