Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 11.09.2008 – C-468/07 P
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:503
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Coats Holdings Ltd und die J & P Coats Ltd tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2008 – Coats Holdings und Coats/Kommission / (Rechtssache C-468/07 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Wettbewerb – Kartelle – Geldbuße – Antrag auf Herabsetzung der vom Gericht festgesetzten Geldbuße“
1. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss (Art. 81 EG; Satzung des Gerichtshofes, Art. 56; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 23-24)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Einbeziehung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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