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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.03.2007 – C-466/05

Gianluca Damonte. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Lecce - Italien. Art. 104 § 3 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:136

Tenor

Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere auf Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausnutzung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens eine strafrechtliche Sanktion wegen des Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen die Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. März 2007 – Strafverfahren gegen Damonte / (Rechtssache C-466/05)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG – Glücksspiele – Sammeln von Wetten auf Sportereignisse – Erfordernis einer Konzession – Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern mit der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften – Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung – Strafrechtliche Sanktionen“

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 7 und Tenor 1-4)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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