Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 02.07.2009 – C-465/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:424
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-465/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Niederlassungsrecht – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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