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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 25.01.2008 – C-462/07 P(I)

Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano gegen Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd und Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
ECLI
ECLI:EU:C:2008:47

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Provincia di Ascoli Piceno und die Comune di Monte Urano tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Januar 2008 – Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano / Rat / (Rechtssache C-462/07 P(I))

„Rechtsmittel – Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“

1. Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Begriff – Erfordernis eines unmittelbaren, gegenwärtigen Interesses (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 5-6)

2. Verfahren – Beweis – Beweislast – Verpflichtung zum Nachweis der Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen – Fehlen (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 9)

3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 11)

4. Rechtsmittel – Vorlage neuer Beweise – Unzulässigkeit (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 12)

5. Verfahren – Gleichsetzung unterstaatlicher Einheiten mit den Mitgliedstaaten – Ausschluss (vgl. Randnr. 15)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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