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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 15.07.2015 – C-461/13

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
ECLI
ECLI:EU:C:2015:515

Tenor

„Schließlich erfolgt gemäß Nr. 1.4.2 Ziff. i des Anhangs V der Richtlinie 2000/60 für die Kategorien von Oberflächengewässern die Einstufung eines Wasserkörpers in die unmittelbar niedrigere Klasse, sobald der Quotient einer der Qualitätskomponenten unter das der aktuellen Klasse entsprechende Niveau fällt.“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 1. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433) erlassen.

Randnummer 2

Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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