Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.07.2010 – C-461/09 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:421
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. The Wellcome Foundation Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 – The Wellcome Foundation/HABM / (Rechtssache C-461/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke FAMOXIN – Nichtigkeitsantrag der Inhaberin der nationalen Wortmarke LANOXIN – Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 21)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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