Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.04.2011 – C-460/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:262
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. April 2011 – Marcuccio/Gerichtshof / (Rechtssache C-460/10 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Vertretung des Rechtsmittelführers – Nicht beauftragter Rechtsanwalt – Zustellung einer Rechtsmittelschrift – Schadensersatzantrag – Gerichtshof der Europäischen Union – Ablehnung – Anfechtungsklage – Geltend gemachter Schaden – Schadensersatzklage – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28-29, 45)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32, 36, 38)
3. Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnrn. 49-51)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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