Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.12.2009 – C-460/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:774
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der griechischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter griechischer Flagge beibehalten hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-460/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 39 EG – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen – Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord – Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats“
1. Freizügigkeit – Ausnahmen – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 39 Abs. 4 EG) (Randnrn. 30-31, 33-34 und Tenor)
2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (Randnr. 35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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