Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 16.09.2010 – C-459/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:533
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Dominio de la Vega, SL trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. September 2010 – Dominio de la Vega/HABM / (Rechtssache C-459/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DOMINIO DE LA VEGA – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PALACIO DE LA VEGA – Bestehen von Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union – Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken – Dominierendes Element“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31-32, 51, 64-65)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer Gemeinschaftsmarke bestehende ältere Marke – Zurückweisung der Anmeldung, auch wenn nur in einem Teil der Gemeinschaft ein relatives Eintragungshindernis vorliegt (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 30)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 44)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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