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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 03.04.2007 – C-459/06 P(R)

Vischim Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Neuer Aussetzungsantrag - Neue Tatsachen - Dringlichkeit - Fehlen.
ECLI
ECLI:EU:C:2007:209

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Vischim Srl trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007 – Vischim/Kommission / (Rechtssache C-459/06 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Neuer Aussetzungsantrag – Neue Tatsachen – Dringlichkeit – Fehlen“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnr. 23)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 31-32)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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