Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.04.2007 – C-459/06 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:209
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Vischim Srl trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007 – Vischim/Kommission / (Rechtssache C-459/06 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Neuer Aussetzungsantrag – Neue Tatsachen – Dringlichkeit – Fehlen“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnr. 23)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 31-32)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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