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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.06.2006 – C-459/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Fähigkeiten und Eignung der auf dem Gebiet der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen tätigen Personen.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:404

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2006 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-459/04)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG – Fähigkeiten und Eignung der auf dem Gebiet der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen tätigen Personen“

1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 32-34)

2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 5 und 8) (vgl. Randnrn. 36-47)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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