Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 24.11.2011 – C-458/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:769
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011 – Italien/Kommission / (Rechtssache C-458/09 P)
„Rechtsmittel – Beihilfe der italienischen Behörden für Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden – Regelung, die steuerliche Vergünstigungen vorsieht“
1. Verfahren – Klagefristen – Rechtsmittel – Versand einer Kopie des Originals der Rechtsmittelschrift im „Word“-Format zusammen mit einem Schriftstück im „PDF“-Format, das die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält – Späterer Versand des Originals innerhalb der vorgeschriebenen Frist – Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs Art. 56, Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 37 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 25-26)
2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Pflicht, die Beihilfemaßnahme vorab mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu erörtern und die Situation im Licht von dessen Vorbringen zu prüfen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 47-48)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Selektivität einer Maßnahme der steuerlichen Erleichterung für neu an der Börse notierte Unternehmen im Zusammenhang mit deren kurzer Anwendungsdauer (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 56, 60)
4. Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Grund – Beanstandung der Würdigung der Selektivität einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission – Anerkenntnis der Stichhaltigkeit eines der Merkmale der Selektivität, das sich als rechtsfehlerfrei erweist – Gegen andere Selektivitätsmerkmale gerichteter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Grund (vgl. Randnrn. 57-58)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG fallen können – Betriebsbeihilfe – Nichteinbeziehung (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 63-64)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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