Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.10.2007 – C-457/06 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:582
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Finnland/Kommission / (Rechtssache C-457/06 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verzugszinsen – Verhandlungen über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung – Ablehnungsschreiben“
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Art. 10 EG und 226 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 34, 36, 38-40, 42-43)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 36, 45, 54, 59-60)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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