Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.05.2012 – C-453/11 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:291
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 – Timehouse/HABM / (Rechtssache C-453/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke in Form einer Uhr – Ablehnung der Eintragung – Fehlende Unterscheidungskraft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke – Möglichkeit für die zuständige Behörde, jeden einzelnen Bestandteil der Marke zu prüfen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-453/11 P entschieden?“