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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.06.2011 – C-451/10 P

Télévision française 1 SA (TF1) gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 86 Abs. 2 EG - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nachweis - Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:384

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt die Kosten.

3. Canal + und die Französische Republik haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2011 – TF1/Kommission / (Rechtssache C-451/10 P)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Artikel 86 Abs. 2 EG – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Beweis – Wirtschaftlichkeit des Unternehmens“

1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Begriff – Ernsthafte Schwierigkeiten – Beweislast und Umfang der Beweisführung im Fall einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 47-50, 52)

2. Rechtsmittel – Hilfserwägung im Urteil, die den Tenor rechtfertigt – Zurückweisung (vgl. Randnrn. 62-63)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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