Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2011 – C-448/10 P bis C-450/10 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:642
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA, die Cementir Italia Srl und die Nuova Terni Industrie Chimiche SpA tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 – ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen C-448/10 P bis C-450/10 P)
„Rechtsmittel – Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen – Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der Vergünstigung – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Auslegung des nationalen Rechts – Verfälschung von Beweisen – Begriff – Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32, 34, 46)
2. Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung des als Beweismittel angesehenen nationalen Rechts – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 33)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 62, 66-67)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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