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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.09.2008 – C-447/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 39 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Offiziere (Erste Offiziere) von Schiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:502

Tenor

1. Die Italienische Republik hat durch die Beibehaltung des Erfordernisses in ihren Rechtsvorschriften, dass auf allen unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen die Aufgaben des Kapitäns und des Offiziers (Erster Offizier) von italienischen Staatsangehörigen wahrgenommen werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. September 2008 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-447/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 39 EG – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Kapitäne und Offiziere (Erste Offiziere) von Schiffen – Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord – Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats“

1. Freizügigkeit – Ausnahmen – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 39 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 16, 18, 21 und Tenor)

2. Freizügigkeit – Ausnahmen – Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 39 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 17 und Tenor)

3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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