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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.06.2010 – C-440/07 P

Europäische Kommission gegen Schneider Electric SA. Rechtsmittel - Teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Beurteilung des Schadens.
Spruchkörper
Große Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:324

Tenor

1. Die Höhe des nach Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu ersetzenden Schadens wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

2. Der Kostenantrag der Schneider Electric SA wird zurückgewiesen.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juni 2010 – Kommission/Schneider Electric / (Rechtssache C-440/07 P)

„Rechtsmittel – Teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils – Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Beurteilung des Schadens“

1. Außervertragliche Haftung – Schaden – Berechnung – Kriterien – Ersatz verschiedener Kosten, die einem Unternehmen nach der Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, und einer Entscheidung, mit der die Trennung der fusionierten Einheiten angeordnet wurde, entstanden sind (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 41-50)

2. Verfahren – Kosten – Anwendbare Bestimmungen (vgl. Randnrn. 51-53)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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