Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2016 – C-438/14
- ECLI
- ECLI:EU:C:2016:758
Tenor
1. Rn. 11 des Urteils vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff ( C-438/14 , EU:C:2016:401 ), ist wie folgt zu berichtigen:
„Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 9. Januar 1963 in Karlsruhe (Deutschland) geboren. Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen ‚Nabiel‘ und den Nachnamen ‚Bagdadi‘. Diese Namen wurden im Personenstandsregister der Stadt Karlsruhe eingetragen.“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 2. Juni 2016 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Bogendorff von Wolffersdorff ( C-438/14 , EU:C:2016:401 ) erlassen.
Aufgrund eines Schreibfehlers bei der Angabe des Geburtsnamens des Klägers des Ausgangsverfahrens im Vorabentscheidungsersuchen, der vom vorlegenden Gericht auf konkrete Nachfrage bestätigt worden ist, enthält dieses Urteil einen Fehler, auf den der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe hingewiesen hat und der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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