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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 13.11.2008 – C-437/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Planung und Ausführung einer städtischen Straßenbahn - Öffentlicher Bauauftrag - Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession für öffentliche Arbeiten - Verstoß gegen die Richtlinie 93/37.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:624

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Gemeinde L’Aquila einen öffentlichen Bauauftrag über die Planung und Durchführung einer gummibereiften Straßenbahnlinie für den öffentlichen Verkehr in dieser Stadt im Wege eines anderen als der in dieser Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Verfahren vergeben hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. November 2008 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-437/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Aufträge – Planung und Ausführung einer städtischen Straßenbahn – Öffentlicher Bauauftrag – Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession für öffentliche Arbeiten – Verstoß gegen die Richtlinie 93/37“

Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Geltungsbereich (Richtlinie 93/37 des Rates) (vgl. Randnrn. 29-38)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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