Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 13.02.2020 – C-435/18
- ECLI
- ECLI:EU:C:2020:102
Tenor
1. Im Rubrum des Urteils vom 12. Dezember 2019, Otis Gesellschaft u. a. ( C-435/18 , EU:C:2019:1069 ), ist der Hinweis auf die Erklärungen des Landes Oberösterreich wie folgt zu berichtigen:
„des Landes Oberösterreich, vertreten durch die Rechtsanwälte I. Innerhofer und R. Hoffer sowie den Rechtsanwaltsanwärter S. Hinterdorfer,“.
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 12. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Otis Gesellschaft u. a. ( C-435/18 , EU:C:2019:1069 ) erlassen.
Die Fassung dieses Urteils in der Verfahrenssprache enthält einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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