Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.12.2009 – C-432/08 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:758
Gründe
9. Dezember 2009
Rechtssache C-432/08 P
Luigi Marcuccio
gegen
Europäische Kommission
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juli 2008, Marcuccio/Kommission (T-296/05 und T-408/05), mit dem dieses den Antrag auf Aufhebung zweier stillschweigender Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung der Erstattung bestimmter vom Kläger aufgewandter Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % und den Antrag auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger die Kosten für bestimmte ärztliche Behandlungen zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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