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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.12.2009 – C-432/08 P

Luigi Marcuccio gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme von Krankheitskosten - Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf vollständige Erstattung der vom Kläger aufgewandten Krankheitskosten - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:758

Gründe

9. Dezember 2009

Rechtssache C-432/08 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juli 2008, Marcuccio/Kommission (T-296/05 und T-408/05), mit dem dieses den Antrag auf Aufhebung zweier stillschweigender Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung der Erstattung bestimmter vom Kläger aufgewandter Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % und den Antrag auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger die Kosten für bestimmte ärztliche Behandlungen zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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