Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.01.2010 – C-43/09 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:36
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2010 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache C-43/09 P)
„Rechtsmittel – Entscheidung der Kommission, den für das Vorhaben des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen – Nichtigkeitsklage – Rückwirkungsverbot und Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Handlungen der Organe (Verordnung Nr. 1164/94 des Rates; Verordnung Nr. 1386/2002 der Kommission, Art. 1) (vgl. Randnrn. 33, 35)
2. Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Unmittelbare Anwendung der neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Vorschrift entstandenen Sachverhalts (vgl. Randnrn. 47-54)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 61-63)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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