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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 22.01.2010 – C-43/09 P

Hellenische Republik gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, den für das Vorhaben des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen - Nichtigkeitsklage - Rückwirkungsverbot und Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:36

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2010 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache C-43/09 P)

„Rechtsmittel – Entscheidung der Kommission, den für das Vorhaben des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen – Nichtigkeitsklage – Rückwirkungsverbot und Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Handlungen der Organe (Verordnung Nr. 1164/94 des Rates; Verordnung Nr. 1386/2002 der Kommission, Art. 1) (vgl. Randnrn. 33, 35)

2. Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Unmittelbare Anwendung der neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Vorschrift entstandenen Sachverhalts (vgl. Randnrn. 47-54)

3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 61-63)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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