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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – C-427/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:352

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-427/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nicht fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Nicht fristgerechte Umsetzung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/100 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 10-11 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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