Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 19.07.2017 – C-422/16 REC
- ECLI
- ECLI:EU:C:2017:567
Tenor
1. Rn. 36 des Urteils vom 14. Juni 2017, TofuTown.com ( C-422/16 , EU:C:2017:458 ), ist wie folgt zu berichtigen:
„Außerdem führt das Verzeichnis zwar in französischer Sprache das Erzeugnis ‚crème de riz‘ auf, nicht aber in englischer Sprache das vom vorlegenden Gericht als eines der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte angegebene ‚rice spray cream‘, noch nicht einmal das Produkt ‚rice cream‘. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/791 ergibt, dass das mit diesem Beschluss erstellte Verzeichnis die Erzeugnisse enthält, für die die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet den Kriterien des Anhangs VII Teil III Nr. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, und dass die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer traditionellen Verwendung in den verschiedenen Sprachen der Union angegeben sind. Somit kann allein aus dem Umstand, dass für die Bezeichnung ‚crème de riz‘ in französischer Sprache anerkannt wurde, dass sie diesen Kriterien entspricht, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die Bezeichnung ‚rice cream‘ gilt.“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 14. Juni 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Urteil TofuTown.com ( C 422/16 , EU:C:2017:458 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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