Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.09.2009 – C-421/08 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:575
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Calebus SA trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2009 – Calebus/Kommission / (Rechtssache C-421/08 P)
„Rechtsmittel – Schutz natürlicher Lebensräume – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Entscheidung der Kommission – Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 21)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 26, 28-30)
3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen (Art. 10 EG, Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 234 EG) (vgl. Randnr. 38)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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