Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 07.11.2006 – C-418/05 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:698
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. November 2006 – ASAJA u. a./Rat / (Rechtssache C-418/05 P)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 864/2004 – Nichtigkeitsklage – Stützungsregelung für Olivenöl – Natürliche Personen und juristische Personen – Kein individuelles Betroffensein“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 21 bis 23)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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