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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 01.04.2008 – C-417/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/36/EG.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:182

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. April 2008 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-417/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/36/EG – Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung (Art. 249 EG) (vgl. Randnr. 10)

3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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