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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 29.11.2007 – C-417/06 P

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Zulässigkeit - Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:733

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2007 –Italien/Kommission / (Rechtssache C-417/06 P)

„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Strukturfonds – Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen – Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung – Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung“

1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 50-53, 59-60, 65-66)

2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 75-76)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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