Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 29.11.2007 – C-417/06 P
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:733
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2007 –Italien/Kommission / (Rechtssache C-417/06 P)
„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Strukturfonds – Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen – Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung – Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung“
1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 50-53, 59-60, 65-66)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 75-76)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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