Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.07.2009 – C-416/08 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:450
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009 – Apple Computer/TKS-Teknosoft / (Rechtssache C-416/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke QUARTZ – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Zurückweisung der Anmeldung – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 22)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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