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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 10.07.2009 – C-416/08 P

Apple Computer, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke QUARTZ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ - Zurückweisung der Anmeldung - Ähnlichkeit der Waren - Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:450

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009 – Apple Computer/TKS-Teknosoft / (Rechtssache C-416/08 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke QUARTZ – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Zurückweisung der Anmeldung – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 22)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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