Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.09.2009 – C-415/08 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:574
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Complejo Agrícola, SA trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2009 – Complejo Agricola/Kommission / (Rechtssache C-415/08 P)
„Rechtsmittel – Schutz der natürlichen Lebensräume – Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Entscheidung der Kommission – Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 21)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 26, 28-30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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