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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 16.02.2012 – C-413/10

Strafverfahren gegen Michela Pulignani u.a. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Annahme von Sportwetten – Erfordernis einer Konzession – Folgen einer Verletzung des Unionsrechts bei der Vergabe von Konzessionen – Vergabe von 16 300 zusätzlichen Konzessionen – Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenzgebot – Grundsatz der Rechtssicherheit – Schutz der Inhaber früher erteilter Konzessionen – Nationale Regelung – Verbindliche Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen – Zulässigkeit – Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit den konzessionierten vergleichbar sind – Verbot durch eine nationale Regelung – Zulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:87

Tenor

1. Die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern von der Vergabe von Konzessionen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen hat und diesen Verstoß durch Ausschreibung einer großen Zahl neuer Konzessionen beheben will, verwehren, die von den bestehenden Betreibern erworbenen Geschäftspositionen u. a. durch die Festlegung von Mindestabständen zwischen den Einrichtungen der neuen Konzessionäre und denen der bestehenden Betreiber zu schützen.

2. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie die Verhängung von Sanktionen für die Ausübung der Tätigkeit der organisierten Wettannahme ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung gegen Personen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gebunden sind, der von einer Ausschreibung unter Verstoß gegen das Unionsrecht ausgeschlossen worden war, auch nach der Neuausschreibung zur Behebung dieses Unionsrechtsverstoßes entgegenstehen, soweit diese Ausschreibung und die daraus folgende Vergabe neuer Konzessionen den rechtswidrigen Ausschluss des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers von der früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben haben.

3. Aus den Art. 43 EG und 49 EG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Transparenzgebot und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden und insbesondere Bestimmungen, die wie Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 des Mustervertrags zwischen der Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato und der Person, die die Konzession für Glücksspiele in Bezug auf andere Ereignisse als Pferderennen erteilt wurde, den Entzug nach einer solchen Ausschreibung vergebener Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Februar 2012 – Strafverfahren gegen Puligniani u. a. / (Rechtssache C-413/10)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Annahme von Sportwetten – Erfordernis einer Konzession – Folgen einer Verletzung des Unionsrechts bei der Vergabe von Konzessionen – Vergabe von 16 300 zusätzlichen Konzessionen – Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenzgebot – Grundsatz der Rechtssicherheit – Schutz der Inhaber früher erteilter Konzessionen – Nationale Regelung – Verbindliche Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen – Zulässigkeit – Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit den konzessionierten vergleichbar sind – Verbot durch eine nationale Regelung – Zulässigkeit“

1. Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit –Beschränkungen – Glücksspiele – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen unter Strafandrohung die Annahme von Wetten ohne Konzession oder Genehmigung verboten ist – Unionsrechtswidrige Verweigerung einer Konzession oder einer Genehmigung (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 12, Tenor 1)

2. Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit –Beschränkungen – Glücksspiele – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Annahme von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung verboten ist – Ausschluss eines Betreibers von einer Ausschreibung für die Erteilung einer solchen Konzession unter Verstoß gegen das Unionsrecht (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 13, Tenor 2)

3. Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit – Glücksspiele – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen unter Strafandrohung die Annahme von Wetten ohne Konzession oder Genehmigung verboten ist – Voraussetzungen für den Ablauf von Konzessionen, die nach einer Ausschreibung vergeben werden – (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 14, Tenor 3)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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