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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 28.06.2007 – C-410/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben - Keine fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:401

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2007 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-410/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/15/EG – Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben − Keine fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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