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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 – C-408/05 P

Groupe d'information et de soutien des immigrés (GISTI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden zu prüfen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:247

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. April 2006 - Gisti/Kommission / (Rechtssache C-408/05 P)

„Rechtsmittel – Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden zu prüfen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Artikel 226 EG und Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 10-16, 22)

2. Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang (vgl. Randnrn. 26-27)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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