Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 – C-408/05 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:247
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. April 2006 - Gisti/Kommission / (Rechtssache C-408/05 P)
„Rechtsmittel – Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden zu prüfen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Artikel 226 EG und Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 10-16, 22)
2. Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang (vgl. Randnrn. 26-27)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-408/05 P entschieden?“