Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 24.09.2007 – C-405/06 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:546
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Miguel Torres, S.A., trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. September 2007 – Torres/HABM / (Rechtssache C-405/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Bildmarke ‚Torre Muga‘ – Widerspruchsverfahren – Nationale und internationale ältere Wortmarke ‚TORRES‘ – Verwechslungsgefahr – Zurückweisung des Widerspruchs“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 32)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 34)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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