Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.09.2009 – C-404/08 und C-409/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:563
Tenor
Die vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschlüssen vom 1. und 2. September 2008 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2009 – Investitionsbank Sachsen-Anhalt/Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt / (Verbundene Rechtssachen C-404/08 und C-409/08)
„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Offenkundige Unzulässigkeit (Art. 234 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103) (vgl. Randnrn. 25-40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-404/08 und C-409/08 entschieden?“