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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 – C-402/06

Op- en Overslagbedrijf Van der Vaart BV gegen Staatssecretaris van Financiën. Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Ware, die durch das Gerinnen von Milch und Entzug eines großen Teils der Molke erlangt wird.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:458

Tenor

1. Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dort eine sich aus Kasein und mehr als 50 % Feuchtigkeit zusammensetzende Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzureihen ist, die durch Gerinnen von Sauermilch erlangt wird, der ein großer Teil der Molke entzogen wird und deren Gehalt an Molkeproteinen durch die Wirkung eines zugesetzten Enzyms während eines 24 bis 36 Stunden dauernden Trocknungsverfahrens auf 2 % der gesamten Proteinmenge reduziert wird.

2. Unterposition 0406 20 90 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass dort eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzureihen ist, die mehr als 50 % Wasser und weniger als 1 % Fett enthält, zu regelmäßigen Körnern von 2 bis 4 mm gemahlen ist und zur Verwendung bei der Herstellung von Pizzabelägen und der Zubereitung von Käsesaucen bestimmt ist.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Juli 2007 – Op- en Overslagbedrijf Van der Vaart/Staatssecretaris van Financiën / (Rechtssache C-402/06)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Ware, die durch das Gerinnen von Milch und Entzug eines großen Teils der Molke erlangt wird“

Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen (vgl. Randnrn. 27, 35, Tenor 1-2)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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