Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 02.04.2009 – C-401/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:233
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2009 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-401/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 17)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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