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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.07.2004 – C-400/03

Waterman SAS, vormals Waterman SA gegen Directeur général des douanes et droits indirects. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris - Frankreich. Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Behältnisse für Kugelschreiber.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2004:427

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ enthalten sind, beeinträchtigen könnte.

Gründe

Randnummer 1

Mit Urteil vom 21. August 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. September 2003, hat das Tribunal d’instance du VIIe arrondissement Paris gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ (ABl. 2000, C 199, S. 1) enthalten ist, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) geänderten Fassung enthalten ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Randnummer 2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Waterman SA, deren Rechtsnachfolgerin durch einen Zusammenschluss die Waterman SAS geworden ist (im Folgenden: Waterman), und dem Directeur général des douanes et droits indirects (obere Zollbehörde) wegen der zolltariflichen Einreihung von durch Waterman in die Europäische Union eingeführten Behältnissen für Kugelschreiber.

Rechtlicher Rahmen

Randnummer 3

Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung Nr. 2263/2000 enthalten ist. Teil II dieses Anhangs enthält ein Kapitel 42 „Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen“.

Randnummer 4

In diesem Kapitel befindet sich auch die Position 4202, die u. a. „Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen“ umfasst.

Randnummer 5

Die Unterposition 4202 92 19 umfasst die vorgenannten Waren, wenn sie eine „Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen“ haben. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit betrug der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 9,7 %.

Randnummer 6

Die Unterposition 4202 99 00 umfasst die oben in Randnummer 4 genannten Waren, wenn sie weder eine Außenseite aus Leder oder rekonstruiertem Leder noch eine Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen haben. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit betrug der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 3,7 %.

Randnummer 7

Die Zusätzliche Anmerkung 1 des Kapitels 42 der KN lautet: „Der Begriff ‚Außenseite‘ im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.“

Randnummer 8

In den Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 92 11 bis 4202 92 19, die in der in Randnummer 1 genannten Mitteilung der Kommission enthalten sind (im Folgenden: betroffene Erläuterungen), heißt es in Bezug auf den Ausdruck „aus Kunststofffolien“:

„Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Randnummer 9

Am 11. April 2001 stellte Waterman bei den französischen Zollbehörden einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft im Hinblick auf die Tarifierung eines Kugelschreiberetuis, des Etuis „Man Bille Coverlux“, das im Antrag wie folgt beschrieben wird:

„Gehäuse (Boden und Deckel) aus Kunststoff

Federscharnier aus Stahl

Innenauskleidung aus Satin

Schaumstoffpolsterung im Deckel

Außenbezug der Schatulle aus Coverlux

…

Außenhülle aus neutraler Pappe.“

Randnummer 10

Waterman beantragte, die Waren in die Unterposition 4202 99 00 einzureihen.

Randnummer 11

Am 28. Juni 2001 erteilten die französischen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft mit der Nummer FR-E4-2001‑001470, die die fraglichen Waren in die Unterposition 4202 92 19 einreihte. Sie führten aus, dass das fragliche Behältnis eine Außenseite aus Kunststofffolie mit einer durchschnittlichen Dicke von weniger als 0,12 Millimeter habe, und stützten sich dabei auf zwei Analysen des überregionalen Zolllabors Paris. Zur Begründung der verbindlichen Zolltarifauskunft beriefen sie sich insbesondere auf die betroffenen Erklärungen.

Randnummer 12

Am 11. September 2001 erhob Waterman Klage gegen den Directeur général des douanes et droits indirects vor dem Tribunal d’instance du VIIe arrondissement Paris und beantragte, die verbindliche Zolltarifauskunft für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die betreffende Ware in die Unterposition 4202 99 00 einzureihen sei.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 5. Februar 2002 ersuchte das Tribunal die Commission de conciliation et d’expertise douanière (Zollschieds‑ und ‑gutachtenkommission), die Zusammensetzung und das Verfahren der Herstellung der Außenseite der Ware zu bestimmen und zu beschreiben. In einer Mitteilung vom 22. Mai 2002 kam diese Kommission zu dem Ergebnis, dass die Außenseite der ihr zur Prüfung vorgelegten Behältnisse aus mit Farbpigmenten verbundenen Acrylpolymeren bestehe und dass das Bestreichen mit dieser Mischung in halbflüssigem Zustand mittels einer Rolle noch vor der Formung der Behältnisse erfolgt sei.

Randnummer 14

Das Tribunal d’instance du VIIe arrondissement Paris, das die Frage zu beurteilen hatte, ob ein derart zusammengesetztes und durch ein solches Verfahren entstandenes Material in die von den französischen Steuerbehörden aufgrund der betroffenen Erläuterungen angenommene Unterposition 4202 92 19 einzureihen ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht die Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur zu den Positionen 4202 12 11 und 4202 12 19, in der der Begriff „aus Kunststofffolien“ wie folgt bestimmt wird: „Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht“, dem Tarif?

Zur Vorlagefrage

Randnummer 15

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nicht die Auslegung der von den französischen Zollbehörden und Waterman jeweils für die Tarifierung der von Waterman in die Europäische Union eingeführten Behältnisse für Kugelschreiber genannten Unterpositionen 4202 92 19 und 4202 99 00 der KN betrifft, sondern die Gültigkeit der auf die Unterpositionen 4202 92 11 bis 4202 92 19 der KN anwendbaren betroffenen Erläuterungen.

Randnummer 16

In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Erläuterungen zur KN maßgebliche Erkenntnismittel für deren Auslegung darstellen, vorausgesetzt, dass ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (vgl. Urteil vom 11. Juli 1980 in der Rechtssache 798/79, Chem-Tec, Slg. 1980, 2639, Randnrn. 11 und 12).

Randnummer 17

Im vorliegenden Fall geht aus den betroffenen Erläuterungen hervor, dass es, wenn das Außenmaterial eines Behältnisses aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare Lage eine Kunststofffolie ist, für die zolltarifliche Einreihung nicht darauf ankommt, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes, dessen sichtbare äußere Lage sie darstellt, vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde, vorausgesetzt, das zweite Herstellungsverfahren führt zu einem Ergebnis, das dem des ersten Verfahrens im Aussehen gleicht.

Randnummer 18

Folglich setzen diese Erläuterungen für die Auslegung des Ausdrucks „aus Kunststofffolien“ im Sinne der KN die Kunststoffschicht, die dadurch entstanden ist, dass ein Material mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde, mit einer Kunststofffolie gleich, die vor dem Auftragen auf das Behältnis vorgefertigt wurde, wenn sie einander im Aussehen gleichen. Unter dieser Voraussetzung sind nach den Erläuterungen zwei Verfahren, mit denen eine Außenseite aus Kunststoff für Behältnisse hergestellt werden kann, die unter die Position 4202 der KN fallen, gleichwertig, und zwar das Verfahren, mit dem eine vorgefertigte Kunststofffolie aufgetragen wird, und das Verfahren, bei dem ein Material (z. B. Stoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wird.

Randnummer 19

Nach der in Randnummer 16 angeführten Rechtsprechung ist die Vereinbarkeit der betroffenen Erläuterungen mit dem Wortlaut der streitigen Positionen und Unterpositionen, mit den dafür geltenden Erläuterungen sowie mit der Vorschrift 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, enthalten in deren Teil I Titel I, zu prüfen, der diese Erläuterungen nach Ansicht von Waterman zuwiderlaufen.

Randnummer 20

In Bezug auf den Wortlaut dieser Position und Unterpositionen, nämlich der Position 4202 und der Unterpositionen 4202 92 11 bis 4202 92 19 der KN, ist festzustellen, dass darin nicht bestimmt ist, was unter „Kunststofffolien“ zu verstehen ist.

Randnummer 21

Der von Waterman in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte Umstand, dass die betroffenen Erläuterungen die Wörter „Folie“ und „Lage“ unterschiedslos verwendeten, obwohl Letzteres nicht in den betreffenden Positionen und Unterpositionen enthalten sei und allgemeinsprachlich kein Synonym für Ersteres sei, lässt es nicht zu, die genannten Erläuterungen als mit dem Wortlaut dieser Positionen und Unterpositionen und der Vorschrift 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, wonach die Einreihung der Waren gemäß dem Wortlaut der Unterpositionen zu erfolgen hat, unvereinbar anzusehen.

Randnummer 22

In den betroffenen Erläuterungen wird mit dem Wort „Lage“ das Produkt eines technischen Verfahrens beschrieben, das zum einen „aus Kunststoff“ sein muss und das zum anderen gemäß diesen Erläuterungen nur unter der Voraussetzung mit einer Kunststofffolie im Sinne der Unterpositionen 4202 92 11 bis 4202 92 19 der KN gleichgesetzt werden kann, dass es wie eine solche Folie aussieht.

Randnummer 23

Wie die französische Regierung ausführt, ist außerdem zu beachten, dass die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 der KN (vgl. oben, Randnr. 7), die u. a. Behältnisse mit einer Außenseite aus Kunststofffolien im Sinne der Unterpositionen 4202 92 11 bis 4202 92 19 der KN betrifft, ebenfalls das Wort „Lage“ verwendet, um den Begriff „Außenseite“ im Sinne dieser Unterpositionen zu beschreiben.

Randnummer 24

In Bezug auf die Erläuterungen, die auf diese Position und diese Unterpositionen anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt VIII der KN, zu dem das Kapitel 42 gehört, keine Anmerkung enthält. Das Kapitel selbst enthält drei Anmerkungen und eine Zusätzliche Anmerkung.

Randnummer 25

Die Anmerkungen 1 und 2 schließen eine Reihe von Artikeln von Kapitel 42 bzw. Position 4202 der KN aus, während die Anmerkung 3 die Position 4203 betrifft. Keine dieser Anmerkungen ist daher für die Beurteilung der Gültigkeit der betroffenen Erläuterungen einschlägig.

Randnummer 26

Nach der oben in Randnummer 7 wiedergegebenen Zusätzlichen Anmerkung 1 ist bei den Unterpositionen der Position 4202 der KN für die Zuordnung des Stoffes an der Oberfläche des Behältnisses zu einer der von diesen Unterpositionen erfassten Arten von Außenseiten auf den mit bloßem Auge wahrzunehmenden Stoff abzustellen, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

Randnummer 27

Mit den betroffenen Erläuterungen wird diese Zusätzliche Anmerkung fortgeführt, indem dort bestimmt wird, dass es in einem der von Letzterer erfassten Fälle – wenn die mit bloßem Auge erkennbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist – für die zolltarifliche Einreihung nicht auf das Verfahren der Herstellung dieser Folie ankommt.

Randnummer 28

Die von Waterman angesprochene Anmerkung 10 zu Kapitel 39 der KN ist für die Beurteilung der Gültigkeit der betroffenen Erläuterungen nicht relevant, da diese Erläuterungen Unterpositionen des Kapitels 42 betreffen. Außerdem enthält diese Anmerkung keine Definition des Begriffes der Kunststofffolie, zu der die Erläuterungen im Widerspruch stehen könnten.

Randnummer 29

Die betroffenen Erläuterungen, die die beiden technischen Verfahren, mit denen ein identisches Produkt, nämlich eine Außenseite aus Kunststoff, hergestellt werden kann, als gleichwertig ansehen, sind auch mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der fraglichen Waren liegt, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Anmerkungen zum betreffenden Abschnitt oder Kapitel festgelegt sind (Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 13, vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I‑1945, Randnr. 11, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I‑8947, Randnr. 9).

Randnummer 30

Entgegen dem von Waterman in ihren schriftlichen Erklärungen vertretenen Standpunkt gibt es in den betroffenen Erläuterungen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kommission in diesen Erläuterungen eine Farbschicht mit einer Kunststofffolie gleichsetzt; Waterman hat dies im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Randnummer 31

Außerdem ist entgegen dem Vorbringen von Waterman die in den betroffenen Erläuterungen genannte Voraussetzung „im Aussehen … gleicht“ nicht dahin zu verstehen, dass die Kommission unter Missachtung des oben in Randnummer 29 genannten von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs dem Kriterium des Aussehens den Vorzug gäbe. Diese Voraussetzung greift nur ein, wenn das Produkt, das aus diesem Verfahren des Bestreichens oder Überziehens hervorgeht, eine Lage „aus Kunststoff“ ist.

Randnummer 32

Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Prüfung der Vorlagefrage keine Anhaltspunkte ergeben hat, die die Gültigkeit der betroffenen Erläuterungen berühren.

Kosten

Randnummer 33

Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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