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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 20.09.2006 – C-4/06 P

Jamal Ouariachi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:591

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. September 2006 – Quariachi / Kommission / (Rechtssache C-4/06 P)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 23, 24, 29)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Kontrolle der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer im Fall der Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 26, 27, 29)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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