Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.07.1998 – C-399/97
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1998:362
Orientierungssatz
Gemäß den Artikeln 3b und 4 des Vertrages darf der Gerichtshof wie alle anderen Organe der Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig werden. Zu diesen Befugnissen zählt weder die Zuständigkeit für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen erhoben werden, noch die Zuständigkeit für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen. Solche Klagen sind daher offensichtlich unzulässig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-399/97 entschieden?“