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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 14.07.1998 – C-399/97

Glasoltherm SARL, in Liquidation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Electricité de France und HLM "Colomiers Habitat SA". Unzulässigkeit der Klage.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1998:362

Orientierungssatz

Gemäß den Artikeln 3b und 4 des Vertrages darf der Gerichtshof wie alle anderen Organe der Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig werden. Zu diesen Befugnissen zählt weder die Zuständigkeit für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen erhoben werden, noch die Zuständigkeit für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen. Solche Klagen sind daher offensichtlich unzulässig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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