Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.05.2009 – C-398/07 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:288
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Waterford Wedgwood plc trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2009 – Waterford Wedgwood / Assembled Investments (Proprietary) und HABM / (Rechtssache C-398/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke WATERFORD STELLENBOSCH – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke WATERFORD – Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 35)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 40-41)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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