Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.06.2009 – C-394/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:334
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Zipcar Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009 – Zipcar/HABM / (Rechtssache C-394/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortmarke ZIPCAR – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CICAR“
1. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Unzulässigkeit – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 39-40)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Umfang – Verpflichtung zum Nachweis der Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen – Fehlen – Bestreiten vor dem Gericht – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Würdigung, ob Tatsachen allgemein bekannt sind, durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verordnung Nr. 40/94 des Rates Art. 74) (vgl. Randnr. 42)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer nationalen Marke bestehende ältere Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 48-49)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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